Eben-so spielt es keine Rolle, ob die Ehefrau die Schulden ihres Mannes bei Eingehung der Ehe gekannt hat oder ob sie an deren Entstehung beteiligt war. Es geht nicht darum, den Ehegat-ten des Schuldners in die Zwangsvollstreckung einzubeziehen, sondern darum, das "neue Vermögen" bezüglich der Person des ehemaligen Gemeinschuldners zu ermitteln (Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Band II, Zürich 1993, § 53 Rz 16 und Anm. 37). Dabei ist der prozentuale Anteil des Schuldners am Gesamteinkommen der Eheleute massgebend. Im ermittelten prozentualen Umfang hat sich der Schuldner sodann am erweiterten Notbedarf zu beteiligen (AJP 1998/5 S. 540).