Verfügt der Ehegatte des Schuldners über ein eigenes Einkommen, so ist das gemeinsame Existenz-minimum von beiden Ehegatten (ohne Beiträge gemäss Art. 164 ZGB) im Verhältnis ihrer Nettoeinkommen zu tragen (LGVE 2000 I Nr. 52 ). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Betreibung ein vor oder nach Eheabschluss ausgestellter Verlustschein zugrunde liegt. Eben-so spielt es keine Rolle, ob die Ehefrau die Schulden ihres Mannes bei Eingehung der Ehe gekannt hat oder ob sie an deren Entstehung beteiligt war.