Damit werde Art. 93 SchKG willkürlich ausgelegt. In der fehlenden Unterscheidung zwischen vorehelichen und ehelichen Verlustscheinen liege eine Rechtsverweigerung. Es ergebe sich von selbst, dass mit Wegfall des berechneten Jahreseinkommens der Ehefrau von Fr. 22'663.30 kein neues Vermögen vorliege. Das Urteil sei in diesem Punkt somit aufzuheben. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Unter dem neuen Eherecht kann das Einkommen des nichtbetriebenen Ehegatten in die Berechnung miteinbezogen werden. Verfügt der Ehegatte des Schuldners über ein eigenes Einkommen, so ist das gemeinsame Existenz-minimum von beiden Ehegatten (ohne Beiträge gemäss Art.