Aus den Erwägungen: Der Kläger rügt, der Amtsgerichtspräsident gehe bei der Bestimmung des neuen Vermögens ohne nähere Begründung davon aus, dass das Einkommen des Ehegatten des Schuldners auch im Falle eines vorehelichen Verlustscheins zu berücksichtigen sei. Zur Bestimmung des neuen Vermögens werde das Ehegatteneinkommen nach der Berechnungsweise der pfändbaren Lohnquote gemäss Art. 93 SchKG mitberücksichtigt. Diese Berechnungsweise wäre dann nicht zu beanstanden, wenn es sich um einen ehelichen Verlustschein handelte. Hier gehe es aber um eine Verlustscheinforderung aus dem Jahre 1972, als der Kläger noch nicht verheiratet gewesen sei. Damit werde Art. 93 SchKG willkürlich ausgelegt.