| | Entscheid: | In einem Verfahren betreffend Feststellung neuen Vermögens im Sinne von Art. 265a Abs. 4 SchKG stellte der Amtsgerichtspräsident fest, der Schuldner sei mit einem die Be-treibungsforderung übersteigenden Betrag zu neuem Vermögen gekommen, weshalb er den Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens nicht bewilligte. Das Obergericht wies eine dagegen eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde ab. Aus den Erwägungen: Der Kläger rügt, der Amtsgerichtspräsident gehe bei der Bestimmung des neuen Vermögens ohne nähere Begründung davon aus, dass das Einkommen des Ehegatten des Schuldners auch im Falle eines vorehelichen Verlustscheins zu berücksichtigen sei.