Diese enge Geschäftsverbindung unter Kaufleuten begründete nach Treu und Glauben die Pflicht der Parteien, eine angetragene Offerte zu einer Vertragsänderung im Falle des Nichteinverständnisses ausdrücklich abzulehnen. Der Beklagte reagierte auf das Schreiben vom 26. Januar 1995 nicht und unterliess es damit, den darin gestellten Antrag innert angemessener Frist abzulehnen. Die Vertragsänderung gilt deshalb als zustande gekommen. I. Kammer, 15. April 2002 (11 01 144) |