Dass die Klägerin festhielt, die Vertragsänderung sei schon früher zustande gekommen, und nicht ausdrücklich von einer neuen Offerte oder einem neuen Angebot sprach, ist unerheblich, da die Abgabe der Offerte an keine Form gebunden ist (Schmidlin, a.a.O. N 16 zu Art. 3 OR). Die Parteien standen in zwei Dauerschuldverhältnissen, die nach Art und Inhalt wie auch nach der wirtschaftlichen Bedeutung unter ihnen ein besonderes Vertrauensverhältnis schufen. Diese enge Geschäftsverbindung unter Kaufleuten begründete nach Treu und Glauben die Pflicht der Parteien, eine angetragene Offerte zu einer Vertragsänderung im Falle des Nichteinverständnisses ausdrücklich abzulehnen.