Zu prüfen bleibt sodann, ob eine Vertragsänderung in einem späteren Zeitpunkt zustande kam. Im Schreiben vom 26. Januar 1995 brachte die Klägerin deutlich zum Ausdruck, dass sie die im Vertrag vom 18. Juli 1991 festgelegte Nettoeinnahmenaufteilung von 60:40 mit sofortiger Wirkung in eine solche von 50:50 ändern wollte. Das Schreiben stellt daher eine Offerte zur Abänderung des ursprünglichen Vertrages dar. Dass die Klägerin festhielt, die Vertragsänderung sei schon früher zustande gekommen, und nicht ausdrücklich von einer neuen Offerte oder einem neuen Angebot sprach, ist unerheblich, da die Abgabe der Offerte an keine Form gebunden ist (Schmidlin, a.a.O. N 16 zu Art. 3 OR).