Das Schreiben der Klägerin erging erst rund ein Jahr nach Abschluss der Verhandlungen über eine angebliche Vertragsänderung. Es mangelt damit an der zum Schutz des Empfängers notwendigen zeitlichen Nähe zwischen Vertragsänderung und deren Bestätigung. Das Schreiben vom 26. Januar 1995 erfüllt deshalb die Voraussetzungen an ein Bestätigungsschreiben nicht. Der Beweis, dass (bereits) im Januar 1994 der Vertrag abgeändert wurde, ist insgesamt nicht erbracht (...) 7.- Zu prüfen bleibt sodann, ob eine Vertragsänderung in einem späteren Zeitpunkt zustande kam.