Es wird vermutet, es gebe die vollständige und richtige Zusammenfassung des Vertragsinhalts wieder. Das Bestätigungsschreiben ist allerdings widerlegbar. Der Empfänger kann den Gegenbeweis erbringen, dass kein Vertrag bzw. keine Vertragsänderung geschlossen wurde. Das Bestätigungsschreiben ist an keine besondere Form gebunden, muss aber zum Zweck der Bestätigung und nicht für anderes aufgesetzt werden. Es muss kurze Zeit nach Abschluss der Vertragsverhandlungen dem Empfänger zugestellt werden (Schmidlin, Berner Komm., N 81 ff. zu Art. 6 OR). Das Schreiben der Klägerin erging erst rund ein Jahr nach Abschluss der Verhandlungen über eine angebliche Vertragsänderung.