Diese greift indessen nur ein, wenn der Vertragstext unklar ist und nach Anwendung der anderen Auslegungsregeln bleibt (BGE 123 III 44). Diese Voraussetzungen sind angesichts des klaren Vertragstextes nicht erfüllt. (...) 5.- (...) 6.- Weiter ist zu prüfen, ob das Schreiben der Klägerin vom 26. Januar 1995 an den Beklagten als unwidersprochenes Bestätigungsschreiben gelten kann. Im Geschäftsverkehr unter Kaufleuten werden mündlich geschlossene Verträge oder Vertragsänderungen oft schriftlich bestätigt. Bleibt das Bestätigungsschreiben unwidersprochen, kommt ihm Beweisbedeutung zu: Es wird vermutet, es gebe die vollständige und richtige Zusammenfassung des Vertragsinhalts wieder.