Zusätzliche mündliche Absprachen sind ungültig." Aufgrund des klaren Wortlauts und des Zusammenhangs der beiden Sätze bezieht sich der Vorbehalt der Schriftform ausschliesslich auf den Vertragsinhalt im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, nicht aber auf künftige Vertragsänderungen. Der Beweis, dass auch für spätere Änderungen des Aufstellvertrages vom 18. Juli 1991 die Schriftform gilt, ist nicht erbracht. Änderungen konnten damit formfrei erfolgen. Der Beklagte beruft sich sodann auf die Unklarheitsregel. Diese greift indessen nur ein, wenn der Vertragstext unklar ist und nach Anwendung der anderen Auslegungsregeln bleibt (BGE 123 III 44).