4.- Die Abänderung des Vertrages kann grundsätzlich formfrei erfolgen. Sie unterliegt nur dann der ursprünglichen Formabrede, wenn die Parteien dies vereinbart haben, was im Streitfall durch Auslegung zu ermitteln ist (Jäggi, Zürcher Komm., N 43 ff. zu Art. 16 OR). Ziffer 8 des Vertrages vom 18. Juli 1991 lautet: "Die Parteien bestätigen, ein Exemplar dieses Vertrages erhalten zu haben und mit dessen Inhalt einverstanden zu sein. Zusätzliche mündliche Absprachen sind ungültig."