Die Klägerin stützte ihr Begehren im wesentlichen auf ihr (unwidersprochenes) Schreiben vom 26. Januar 1995 an den Beklagten, das auf eine mündliche Vertragsänderung von 1994 Bezug nimmt, und mit welchem sie diesem eine Änderung der Aufteilungsquote für die Nettoeinnahmen vorgeschlagen hatte. Das Obergericht bestätigte im Appellationsverfahren das erstinstanzliche Urteil und befand, dass aufgrund einer konkludenten Vertragsänderung die Nettoeinnahmen aus den Spielautomaten ab 1. Februar 1995 bis zum Vertragsende am 15. September 2000 je hälftig unter den Parteien aufzuteilen waren. Aus den Erwägungen: 4.- Die Abänderung des Vertrages kann grundsätzlich formfrei erfolgen.