Als es zwischen den Parteien zum Streit über die Aufteilungsquote kam und der Beklagte einen Teil der Nettoeinnahmen zurückbehalten hatte, beantragte die Klägerin u.a., es sei festzustellen, dass die Nettoeinnahmen aus den beim Beklagten aufgestellten Spielautomaten ab 4. Februar 1998 bis zum Vertragsende am 15. September 2000 im Verhältnis 50:50 aufzuteilen seien. Die Klägerin stützte ihr Begehren im wesentlichen auf ihr (unwidersprochenes) Schreiben vom 26. Januar 1995 an den Beklagten, das auf eine mündliche Vertragsänderung von 1994 Bezug nimmt, und mit welchem sie diesem eine Änderung der Aufteilungsquote für die Nettoeinnahmen vorgeschlagen hatte.