Vom 1. Februar 1995 bis und mit 3. Februar 1998 wurden die Nettoeinnahmen dann im Verhältnis 50 % zu 50 % verteilt. Als es zwischen den Parteien zum Streit über die Aufteilungsquote kam und der Beklagte einen Teil der Nettoeinnahmen zurückbehalten hatte, beantragte die Klägerin u.a., es sei festzustellen, dass die Nettoeinnahmen aus den beim Beklagten aufgestellten Spielautomaten ab 4. Februar 1998 bis zum Vertragsende am 15. September 2000 im Verhältnis 50:50 aufzuteilen seien.