Die Parteien schlossen am 18. Juli 1991 eine Vereinbarung über die Aufstellung von Spielautomaten der Klägerin im Betrieb des Beklagten. In den Vertragsbedingungen hielten sie fest, dass die Nettoeinnahmen (Bruttoeinnahmen abzüglich Unkosten) im Verhältnis 40 % für die Klägerin zu 60 % für den Beklagten aufgeteilt würden, und dass zusätzliche mündliche Absprachen zum Vertrag ungültig seien. Vom 1. Februar 1995 bis und mit 3. Februar 1998 wurden die Nettoeinnahmen dann im Verhältnis 50 % zu 50 % verteilt.