es besteht kein Grund, we-gen der "Art des Mediums" dafür kürzere Verwirkungsfristen vorzusehen. Im vorliegenden Fall wurde die Klägerin zwar durch parlamentarische Vorstösse schon frühzeitig mit der Frage des Internetauftritts konfrontiert. Der mögliche Konflikt um den Domainnamen bildete aber damals noch kein Thema. Zu berücksichtigen ist, dass die Klägerin als Gemeinwesen bei Realisierung von Informatikprojekten weniger flexibel ist und daher mehr Zeit benötigt als ein Unternehmen der Privatwirtschaft (Budgetgenehmigung durch Parlament etc.). Insgesamt bestehen keine Umstände für ein Abweichen von der Faustregel, dass die Verwirkung nicht vor fünf Jahren eintritt.