Pedrazzini, a.a.O., 211). Die für die Frage der Duldung massgebende Zeitdauer kann frühestens mit der Wettbewerbsverletzung, hier der Registrierung des Domainnamens durch die Beklagte im Jahre 1996, beginnen. Frühere Vorstösse und Diskussionen im Grossen Stadtrat von Luzern zum Thema Internetauftritt der Klägerin sind daher für den Beginn des Fristenlaufs irrelevant. Die Klägerin hat ihre Ansprüche erstmals im Februar 1999 geltend gemacht, das heisst etwa drei Jahre nach der Registrierung des Domainnamens durch die Beklagte. Der Begriff des langen Zeitablaufs ist zwar nicht schematisch, sondern nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zu beurteilen.