Der blosse Zeitablauf begründet den Rechtsmissbrauch nicht. Voraussetzung der Verwirkung ist, dass der Berechtigte insbesondere durch langdauernde, widerspruchslose Duldung der Verletzung seiner Rechte einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, demzufolge der Verletzer erwarten durfte, wegen seines Tuns nicht in Anspruch genommen zu werden, und er in Betätigung dieses Vertrauens gutgläubig einen wertvollen wirtschaftlichen Besitzstand geschaffen hat (Bauden-bacher, a.a.O., N 273 ff. zu Art. 9; Pedrazzini Mario M./von Büren Roland/Marbach Eugen, Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Bern 1998, N 791 ff.; Pedrazzini, a.a.