Die Beklagte wendet ein, die Klägerin habe ihren Anspruch aus Namens- und Wettbewerbsrecht verwirkt, weil sie es während mindestens fünf Jahren unterlassen habe, den Domainnamen "www.luzern.ch" registrieren zu lassen bzw. gegen die Registrierung der Beklagten zu opponieren; die qualifizierte Untätigkeit der Klägerin, die geografische Nähe der Parteien und die Art des Mediums Internet erlaubten es nicht, eine Verwirkungsfrist von fünf Jahren anzunehmen, wie dies die Vorinstanz getan habe. Ein Anspruch aus Wettbewerbsrecht verwirkt, wenn seine Ausübung einem widersprüch-lichen Verhalten gleichkommt und daher gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstösst.