Ob der Klägerin dieser Anspruch auch aus Namensrecht (Art. 29 ZGB) zusteht, was wohl ebenfalls zu bejahen sein dürfte (vgl. Urteil des Handelsgerichts des Kantons Aargau vom 30.8.2001 betreffend die Gemeinde Frick), muss nach dem Gesagten nicht mehr geprüft und entschieden werden. 7.- Die Beklagte wendet ein, die Klägerin habe ihren Anspruch aus Namens- und Wettbewerbsrecht verwirkt, weil sie es während mindestens fünf Jahren unterlassen habe, den Domainnamen "www.luzern.ch" registrieren zu lassen bzw. gegen die Registrierung der Beklagten zu opponieren;