Diese Ausbeutung des Rufs des Namens "Luzern" zu geschäftlichen Zwecken (u.a. Vermittlung von Fremdwerbung) verstösst gegen das Gebot von Treu und Glauben (Art. 2 UWG). Wieweit der Ruf der Stadt Luzern durch die grafisch sehr mässig gestaltete und daher wenig ansprechende Homepage beeinträchtigt wird, kann dahingestellt bleiben. 5.4. Da eine unlautere Handlung im Sinne von Art. 2 und Art. 3 lit. d UWG vorliegt, ist dem Hauptantrag der Klägerin in der vom Amtsgericht gewählten Form (inkl. Strafandrohung für den Unterlassungsfall) stattzugeben. 6.- Ob der Klägerin dieser Anspruch auch aus Namensrecht (Art.