Die Reservierung eines Domainnamens verstösst gegen das wettbewerbsrechtliche Gebot des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 2 UWG), wenn damit der Ruf eines fremden Kennzeichens ausgebeutet wird (BGE 126 III 247). Durch die Verwendung des Namens "Luzern" nützte die Beklagte die Bekanntheit dieses Namens aus, um damit Benutzer anzulocken, die sie bei Verwendung eines anderen Domainnamens nicht angesprochen hätte. Sie erhöhte mit ihrem Vorgehen die Wahrscheinlichkeit von Zugriffen auf ihre Website. Diese Ausbeutung des Rufs des Namens "Luzern" zu geschäftlichen Zwecken (u.a. Vermittlung von Fremdwerbung) verstösst gegen das Gebot von Treu und Glauben (Art. 2 UWG).