Unerheblich ist schliesslich, dass der Beklagten nicht vorgeworfen wird, den Domainnamen "www.luzern.ch" besetzt zu haben, um ihn an Dritte (insbesondere an die Klägerin) zu verkaufen. Ein solches Verhalten ist nicht eine allgemeine Voraussetzung der Klagegutheissung, sondern würde lediglich eine zusätzliche unlautere Handlung darstellen. 5.3. Die Reservierung eines Domainnamens verstösst gegen das wettbewerbsrechtliche Gebot des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 2 UWG), wenn damit der Ruf eines fremden Kennzeichens ausgebeutet wird (BGE 126 III 247).