Die für sich alleinstehende Bezeichnung "Luzern" ist durch den vielfältigen Öffentlichkeitsauftritt der Stadt Luzern (touristische Werbung, Medienberichte, Veranstaltungen, Kongresse etc.) zu einem Individualzeichen mit starker Kennzeichnungskraft geworden. Ist von "Luzern" für sich allein, das heisst ohne zusätzliche Bezeichnung oder nicht in einem besonderen Zusammenhang die Rede, so versteht man darunter die Stadt Luzern. Unerheblich ist schliesslich, dass der Beklagten nicht vorgeworfen wird, den Domainnamen "www.luzern.ch" besetzt zu haben, um ihn an Dritte (insbesondere an die Klägerin) zu verkaufen.