Keine Rolle spielt, dass "Luzern" (auch) ein Zeichen des Gemeingutes ist und als solches markenrechtlich nicht geschützt werden kann (vgl. Beanstandung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum vom 2.9.1999). Eine gemeinfreie Bezeichnung, welche durch den langen Gebrauch zum Individualzeichen geworden ist, darf nicht in einer Konkurrenzbezeichnung geführt werden (BGE 126 III 246). Diese Voraussetzung ist erfüllt. Die für sich alleinstehende Bezeichnung "Luzern" ist durch den vielfältigen Öffentlichkeitsauftritt der Stadt Luzern (touristische Werbung, Medienberichte, Veranstaltungen, Kongresse etc.) zu einem Individualzeichen mit starker Kennzeichnungskraft geworden.