Dabei ist unerheblich, dass im Zeitpunkt der Feststellungen der Zeitschrift PCtip die Klägerin noch gar keine eigene Website betrieb. Massgebend ist, dass die Zeitschrift die Website der Beklagten für eine solche der Stadt Luzern hielt. Zumindest im Zeitpunkt der zweiten Verwechslung enthielt die Homepage der Beklagten bereits Links auf die Homepages des Kantons Luzern und der Stadt Luzern sowie die Frage "Sollte www.luzern.ch der Stadt Luzern gehören?" mit der mit einem Link unterlegten Aufforderung "Stimmen Sie ab!". Aus der Homepage ging damit deutlich hervor, dass es sich nicht um die Website der Stadt Luzern handelte.