mit "www.luzern.ch" will man auf die Website der Stadt Luzern gelangen. Da nicht die Klägerin, sondern die Beklagte die entsprechende Website betreibt, besteht grundsätzlich eine Verwechslungsgefahr. Unbestritten erfolgten schon tatsächlich Verwechslungen. Die Klägerin belegte dies mit einem Ausschnitt aus der Zeitschrift PCtip vom September 1999 und einem anonymen Schreiben aus Deutschland vom 16. Februar 2000. In beiden Fällen wurde die Website "www.luzern.ch" der Klägerin bzw. ihrer Touristikabteilung zugeschrieben (AG Urteil S. 10). Dabei ist unerheblich, dass im Zeitpunkt der Feststellungen der Zeitschrift PCtip die Klägerin noch gar keine eigene Website betrieb.