Diese kann - bei Anwendung der oben erwähnten schweizerischen Praxis - durch eine entsprechende inhaltliche und grafische Gestaltung der Website verhindert werden. Ob diese Massnahme genügend erscheint, braucht nicht geprüft zu werden, wenn eine Verwechslung tatsächlich erfolgt ist, sich die - im ganzen Bereich des Kennzeichnungsrechts einheitlich zu beurteilende - Verwechslungsgefahr somit verwirklicht hat (BGE 126 III 246 E. 3c, 117 II 515 E. 2a; Weber/Unternährer, a.a.O., S. 262). Dies kann einzig dann nicht gelten, wenn selbst einem wenig aufmerksamen oder wenig gebildeten Benutzer die Verwechslung schlechthin nicht hätte unterlaufen dürfen.