Ausgangspunkt für die Prüfung einer Verwechslungsgefahr von Domainnamen, die den Namen eines Gemeinwesens enthalten, ist der Umstand, ob unter der Second Level Domain amtliche Informationen (im hoheitlichen und/oder im privatwirtschaftlichen Tätigkeitsbereich) erwartet werden dürfen. Trifft dies zu und betreibt nicht das Gemeinwesen die entsprechende Website, besteht grundsätzlich eine Verwechslungsgefahr (Six, a.a.O., Rz 171). Diese kann - bei Anwendung der oben erwähnten schweizerischen Praxis - durch eine entsprechende inhaltliche und grafische Gestaltung der Website verhindert werden.