Fraglich ist dabei, ob schon geringfügige Änderungen der Website einen neuen Sachverhalt begründen, dadurch die Identität des Streitgegenstandes verändern und die Einrede der abgeurteilten Sache (§ 100 Abs. 2 ZPO) ausschliessen. Welche Praxis vorzuziehen ist, kann im vorliegenden Fall offen gelassen werden, da der Prozessausgang nicht davon abhängt. Ausgangspunkt für die Prüfung einer Verwechslungsgefahr von Domainnamen, die den Namen eines Gemeinwesens enthalten, ist der Umstand, ob unter der Second Level Domain amtliche Informationen (im hoheitlichen und/oder im privatwirtschaftlichen Tätigkeitsbereich) erwartet werden dürfen.