, 140 ff.), sind deren Nachteile nicht zu übersehen. Insbesondere können sich die Umstände des Zeichengebrauchs schnell ändern (z.B. Umgestaltung der Website). Die Situation im Urteilszeitpunkt ist daher nur eine Momentaufnahme; wird eine Verwechslungsgefahr als nicht bestehend beurteilt, kann eine solche bald wieder entstehen. Der Kennzeicheninhaber müsste dann wieder eine neue Klage einreichen. Fraglich ist dabei, ob schon geringfügige Änderungen der Website einen neuen Sachverhalt begründen, dadurch die Identität des Streitgegenstandes verändern und die Einrede der abgeurteilten Sache (§ 100 Abs. 2 ZPO) ausschliessen.