Demnach ist die Annahme der Verwechslungsgefahr ausschliesslich aufgrund zeichenspezifischer Merkmale unberechtigt, wenn beim Nutzer durch den Anblick des Inhalts der Website jede Verwechslungsgefahr ausgeschlossen werden kann. In Deutschland herrscht dagegen die Ansicht vor, dass die Verwechslungsgefahr bereits durch die Verwechselbarkeit der alleinstehenden Zeichen erfüllbar sei (Weber Rolf/Unternährer Roland, Unlautere Verwendung von Domain-Namen, SZW 2000 S. 262; Buri, a.a.O., S. 188 f.). Auch wenn verschiedene Gründe für die schweizerische Praxis sprechen (vgl. Buri, a.a.O., S. 122 ff., 140 ff.), sind deren Nachteile nicht zu übersehen.