Mit ihrem Angebot an Mieträumen entwickelt somit die Klägerin im Bereich des Internets eine wettbewerbsrechtlich relevante Tätigkeit. Sie ist daran interessiert, dass potentielle Mieter durch das Anwählen der Homepage "www.luzern.ch" direkt zu ihrem (und nur zu ihrem) Angebot an Miet-räumen gelangen, womit sie ihre Stellung im Wettbewerb absichern und noch verbessern kann. Die Klägerin ist daher legitimiert, gegen wettbewerbswidriges Verhalten anderer nach den Bestimmungen des UWG vorzugehen. Ob, bzw. in welchen übrigen Bereichen die Klägerin noch privatwirtschaftlich tätig ist, kann offen bleiben.