Sie führt bei Wohn- und Geschäftshäusern des Finanzvermögens die administrative und technische Verwaltung aus. Die Liegenschaftsverwaltung gehört als eine Abteilung der Baudirektion zur Stadtverwaltung und damit zur Klägerin. Die Vermietung von Wohnungen und Geschäftsräumen in stadteigenen Liegenschaften stellt eine privatwirtschaftliche Tätigkeit dar. Mit ihrem Angebot an Mieträumen entwickelt somit die Klägerin im Bereich des Internets eine wettbewerbsrechtlich relevante Tätigkeit.