Ein direktes Wettbewerbsverhältnis mit der Gegenpartei ist nicht erforderlich (BGE 121 III 174). Auf der Website der Klägerin ("www.stadtluzern.ch") werden unter anderem freie Wohnungen und Geschäftsräume angeboten. Soweit diese Angebote durch die Pensionskasse als selbständiger öffentlich-rechtlicher Anstalt erfolgen, können sie nicht der Klägerin zugerechnet werden. In dieser Hinsicht trifft der Einwand der Beklagten zu. Neben der Pensionskasse bietet indessen auch die Liegenschaftsverwaltung der Stadt Luzern Wohnungen und Büroräume zur Miete an. Sie führt bei Wohn- und Geschäftshäusern des Finanzvermögens die administrative und technische Verwaltung aus.