Soweit nicht bereits ein Übertragungsanspruch aus Vertrag, aus unechter Geschäftsführung ohne Auftrag (Art. 423 OR) oder aus ungerechtfertigter Bereicherung (Art. 62 OR) besteht, ist der Klägerin ein solcher in sinngemässer Anwendung der Regeln des Patentrechts (Art. 29, 30 PatG), des Sortenschutzrechts (Art. 19 SortenSchG) und des Markenschutzrechts (Art. 53 Abs. 1 MSchG) zuzugestehen (vgl. David Lucas, Der Rechtsschutz im Immaterialgüterrecht, 2. Aufl., S. 45; Six, a.a.O., Rz 249). Der Hauptantrag der Klägerin ist daher zulässig. Auf den Eventualantrag muss nicht eingegangen werden. 5.- Gemäss Art.