UWG weder zulässig noch möglich. Anträge sind in der Regel so zu formulieren, dass sie bei Gutheissung ohne weiteres zum Rechtsspruch des Urteils erhoben werden können (§ 92 Abs. 1 ZPO). Bei Unklarheit sind sie anhand der Begründung nach Treu und Glauben wie eine privatrechtliche Willenserklärung vom Richter auszulegen oder in zulässiger Weise zu ergänzen oder zu präzisieren (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 2 zu § 70 und N 2 zu § 199; Max. XI Nr. 242). Rechtlich unzulässige oder unmögliche Anträge werden abgewiesen. Art. 29 ZGB wie auch Art. 9 UWG sehen eine Klage auf Übertragung des Domainnamens nicht ausdrücklich vor.