Aus den Erwägungen: 3.- Die Klägerin stützt ihren Anspruch auf Art. 29 ZGB sowie auf Art. 3 lit. d und Art. 9 Abs. 1 UWG. Durch die Verwendung des Domainnamens "www.luzern.ch" verletze die Beklagte das Namensrecht der Klägerin und handle unlauter. 4.- Die Klägerin klagt auf Übertragung des Domainnamens "www.luzern.ch" auf sie, eventuell auf Nichtigerklärung der Domainnamenregistrierung. Die Beklagte wendet ein, diese Anträge wie auch die von der Vorinstanz in ihrem Urteilsspruch vorgenommene Antragsumwandlung seien im Rahmen von Art. 29 ZGB und Art. 9 UWG weder zulässig noch möglich.