Die Beklagte liess im Jahre 1996 den Domainnamen "www.luzern.ch" durch die Stiftung Switch in Zürich registrieren und führt unter dieser Adresse eine Website. Als die Stadt Luzern (Klägerin) im Jahre 1999 ihren Internetauftritt vorbereitete, stellte sie fest, dass der von ihr gewünschte Domainname bereits von der Beklagten besetzt war. Auf Klage der Stadt Luzern verpflichtete das Amtsgericht die Beklagte, sämtliche Erklärungen abzugeben, welche erforderlich sind, um den Domain Namen "www.luzern.ch" entschädigungslos auf die Klägerin zu übertragen. Im Appellationsverfahren bestätigte das Obergericht das vorinstanzliche Urteil. Aus den Erwägungen: 3.-