{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2001-11-13", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-01-13_2001-11-13.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=788", "Checksum": "d12415e40bb0810f02fead8ee0ea099e"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["11 01 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 13.11.2001 11 01 13"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 13.11.2001 11 01 13"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 13.11.2001 11 01 13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 2 und 3 lit. d UWG. 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Urteil des Handelsgerichts des Kantons Aargau vom 30.8.2001 betreffend die Gemeinde Frick), muss nach dem Gesagten nicht mehr geprüft und entschieden werden. 7.- Die Beklagte wendet ein, die Klägerin habe ihren Anspruch aus Namens- und Wettbewerbsrecht verwirkt, weil sie es während mindestens fünf Jahren unterlassen habe, den Domainnamen \"www.luzern.ch\" registrieren zu lassen bzw. gegen die Registrierung der Beklagten zu opponieren; die qualifizierte Untätigkeit der Klägerin, die geografische Nähe der Parteien und die Art des Mediums Internet erlaubten es nicht, eine Verwirkungsfrist von fünf Jahren anzunehmen, wie dies die Vorinstanz getan habe. Ein Anspruch aus Wettbewerbsrecht verwirkt, wenn seine Ausübung einem widersprüch-lichen Verhalten gleichkommt und daher gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstösst. Die Verwirkung darf aber nicht leichthin angenommen werden. Der blosse Zeitablauf begründet den Rechtsmissbrauch nicht. Voraussetzung der Verwirkung ist, dass der Berechtigte insbesondere durch langdauernde, widerspruchslose Duldung der Verletzung seiner Rechte einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, demzufolge der Verletzer erwarten durfte, wegen seines Tuns nicht in Anspruch genommen zu werden, und er in Betätigung dieses Vertrauens gutgläubig einen wertvollen wirtschaftlichen Besitzstand geschaffen hat (Bauden-bacher, a.a.O., N 273 ff. zu Art. 9; Pedrazzini Mario M./von Büren Roland/Marbach Eugen, Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Bern 1998, N 791 ff.; Pedrazzini, a.a.O., 211). Die für die Frage der Duldung massgebende Zeitdauer kann frühestens mit der Wettbewerbsverletzung, hier der Registrierung des Domainnamens durch die Beklagte im Jahre 1996, beginnen. Frühere Vorstösse und Diskussionen im Grossen Stadtrat von Luzern zum Thema Internetauftritt der Klägerin sind daher für den Beginn des Fristenlaufs irrelevant. Die Klägerin hat ihre Ansprüche erstmals im Februar 1999 geltend gemacht, das heisst etwa drei Jahre nach der Registrierung des Domainnamens durch die Beklagte. Der Begriff des langen Zeitablaufs ist zwar nicht schematisch, sondern nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Als Faustregel gilt immerhin, dass die Verwirkung kaum vor fünf Jahren einsetzt, nach Ablauf von zehn Jahren jedoch meist eingetreten sein dürfte (Pedrazzini/von Büren/Marbach, a.a.O., N 793; ähnlich David, a.a.O., S. 76 f., und Baudenbacher, a.a.O., N 274 zu Art. 9, insbesondere FN 876). Diese Faustregel ist auch bei Ansprüchen anwendbar, die mit dem Internet zusammenhängen; es besteht kein Grund, we-gen der \"Art des Mediums\" dafür kürzere Verwirkungsfristen vorzusehen. Im vorliegenden Fall wurde die Klägerin zwar durch parlamentarische Vorstösse schon frühzeitig mit der Frage des Internetauftritts konfrontiert. Der mögliche Konflikt um den Domainnamen bildete aber damals noch kein Thema. Zu berücksichtigen ist, dass die Klägerin als Gemeinwesen bei Realisierung von Informatikprojekten weniger flexibel ist und daher mehr Zeit benötigt als ein Unternehmen der Privatwirtschaft (Budgetgenehmigung durch Parlament etc.). Insgesamt bestehen keine Umstände für ein Abweichen von der Faustregel, dass die Verwirkung nicht vor fünf Jahren eintritt. Der Anspruch der Klägerin ist daher nicht verwirkt. I. Kammer, 13. November 2001 (11 01 13) |"}