{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2001-11-13", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-01-13_2001-11-13.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=788", "Checksum": "d12415e40bb0810f02fead8ee0ea099e"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["11 01 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 13.11.2001 11 01 13"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 13.11.2001 11 01 13"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 13.11.2001 11 01 13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 2 und 3 lit. d UWG. 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Diese Erwartung wird heute noch dadurch verstärkt, dass die Registrierungsstelle Switch die Registrierung eines Gemeindenamens als Domainname nur noch vornimmt, wenn die Befugnis zur Führung des Namens nachgewiesen wird, wie etwa bei einem Antrag durch die Gemeinde selbst oder bei einem expliziten Einverständnis der Gemeinde (Six, a.a.O., Rz 168). Der Name \"Luzern\" ist national (und zumindest in den deutschsprachigen Ländern auch international) als Ortsbezeichnung für die Stadt Luzern bekannt. Ein erheblicher Teil der Internetbenutzer wird daher die Adresse \"www.luzern.ch\" der Stadt Luzern und nicht einer Region Luzern, dem Kanton Luzern oder gar einem privatrechtlichen Unternehmen bzw. einer Privatperson zuordnen. Der Einwand des Beklagten, die Bezeichnung \"Luzern\" sei nicht individualisierend, weil damit auch der Kanton Luzern gemeint sein könne, geht somit fehl. Dass eine Reihe von Städten im Internet unter der Adresse \"www.stadt-stadtname.ch\" (und nicht unter \"www. stadtname.ch\") auftreten, ändert nichts daran, dass der Name \"Luzern\" und damit auch die Adresse \"www.luzern.ch\" überwiegend der Stadt Luzern zugeordnet wird. Wer (ohne Kenntnis des wirklichen Domainnamens) im Internet unter der regionalen Top Level Domain (\".ch\", \".de\" etc.) nach einer Stadt sucht, gibt in aller Regel (nach \"http://www.\") den Stadtnamen ohne weiteren Namenszusatz ein, im Falle der Stadt Luzern also \"luzern.ch\" (Six, a.a.O., Rz 173); mit \"www.luzern.ch\" will man auf die Website der Stadt Luzern gelangen. Da nicht die Klägerin, sondern die Beklagte die entsprechende Website betreibt, besteht grundsätzlich eine Verwechslungsgefahr. Unbestritten erfolgten schon tatsächlich Verwechslungen. Die Klägerin belegte dies mit einem Ausschnitt aus der Zeitschrift PCtip vom September 1999 und einem anonymen Schreiben aus Deutschland vom 16. Februar 2000. In beiden Fällen wurde die Website \"www.luzern.ch\" der Klägerin bzw. ihrer Touristikabteilung zugeschrieben (AG Urteil S. 10). Dabei ist unerheblich, dass im Zeitpunkt der Feststellungen der Zeitschrift PCtip die Klägerin noch gar keine eigene Website betrieb. Massgebend ist, dass die Zeitschrift die Website der Beklagten für eine solche der Stadt Luzern hielt. Zumindest im Zeitpunkt der zweiten Verwechslung enthielt die Homepage der Beklagten bereits Links auf die Homepages des Kantons Luzern und der Stadt Luzern sowie die Frage \"Sollte www.luzern.ch der Stadt Luzern gehören?\" mit der mit einem Link unterlegten Aufforderung \"Stimmen Sie ab!\". Aus der Homepage ging damit deutlich hervor, dass es sich nicht um die Website der Stadt Luzern handelte. Dies genügte aber nicht zur Verhinderung der Verwechslung, welche angesichts der wenig strukturierten, viel Text enthaltenden Homepage durchaus erfolgen konnte (vgl. oben, E. 5.2.1 a.E.). Der nun zusätzlich auf der Homepage angebrachte Hinweis \"Dies ist nicht die offizielle Homepage der Stadt Luzern. Diese erreichen Sie unter \"www.stadtluzern.ch\" ist zwar rot geschrieben, jedoch nicht von markanter Grösse und hebt sich nicht besonders gut vom blauen Hintergrund ab. Er kann ebenso gut wie die anderen Hinweise übersehen werden und ist daher nicht geeignet, die Gefahr weiterer Verwechslungen auszuschliessen. Das Betreiben einer Website unter dem Domainnamen www.luzern.ch stellt daher eine unlautere Handlung im Sinne von Art. 3 lit. d UWG dar. Keine Rolle spielt, dass \"Luzern\" (auch) ein Zeichen des Gemeingutes ist und als solches markenrechtlich nicht geschützt werden kann (vgl. Beanstandung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum vom 2.9.1999). Eine gemeinfreie Bezeichnung, welche durch den langen Gebrauch zum Individualzeichen geworden ist, darf nicht in einer Konkurrenzbezeichnung geführt werden (BGE 126 III 246). Diese Voraussetzung ist erfüllt. Die für sich alleinstehende Bezeichnung \"Luzern\" ist durch den vielfältigen Öffentlichkeitsauftritt der Stadt Luzern (touristische Werbung, Medienberichte, Veranstaltungen, Kongresse etc.) zu einem Individualzeichen mit starker Kennzeichnungskraft geworden. Ist von \"Luzern\" für sich allein, das heisst ohne zusätzliche Bezeichnung oder nicht in einem besonderen Zusammenhang die Rede, so versteht man darunter die Stadt Luzern. Unerheblich ist schliesslich, dass der Beklagten nicht vorgeworfen wird, den Domainnamen \"www.luzern.ch\" besetzt zu haben, um ihn an Dritte (insbesondere an die Klägerin) zu verkaufen. Ein solches Verhalten ist nicht eine allgemeine Voraussetzung der Klagegutheissung, sondern würde lediglich eine zusätzliche unlautere Handlung darstellen. 5.3. Die Reservierung eines Domainnamens verstösst gegen das wettbewerbsrechtliche Gebot des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 2 UWG), wenn damit der Ruf eines fremden Kennzeichens ausgebeutet wird (BGE 126 III 247). Durch die Verwendung des Namens \"Luzern\" nützte die Beklagte die Bekanntheit dieses Namens aus, um damit Benutzer anzulocken, die sie bei Verwendung eines anderen Domainnamens nicht angesprochen hätte. Sie erhöhte mit ihrem Vorgehen die Wahrscheinlichkeit von Zugriffen auf ihre Website. Diese Ausbeutung des Rufs des Namens \"Luzern\" zu geschäftlichen Zwecken (u.a. Vermittlung von Fremdwerbung) verstösst gegen das Gebot von Treu und Glauben (Art. 2 UWG). Wieweit der Ruf der Stadt Luzern durch die grafisch sehr mässig gestaltete und daher wenig ansprechende Homepage beeinträchtigt wird, kann dahingestellt bleiben. 5.4. Da eine unlautere Handlung im Sinne von Art. 2 und Art. 3 lit. d UWG vorliegt, ist dem"}