{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2001-11-13", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-01-13_2001-11-13.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=788", "Checksum": "d12415e40bb0810f02fead8ee0ea099e"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["11 01 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 13.11.2001 11 01 13"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 13.11.2001 11 01 13"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 13.11.2001 11 01 13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 2 und 3 lit. d UWG. Die Verwendung des Domainnamens www.luzern.ch durch eine Drittperson verstösst gegen das wettbewerbsrechtliche Gebot des Handels nach Treu und Glauben. | UWG (unlauterer Wettbewerb)"}], "ScrapyJob": "446973/63/2448", "Zeit UTC": "15.04.2026 03:07:38", "Checksum": "ff3e482a55ca244362497ebcf21c597e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht I. Kammer 13.11.2001 11 01 13\nRegeste:\nArt. 2 und 3 lit. d UWG. Die Verwendung des Domainnamens www.luzern.ch durch eine Drittperson verstösst gegen das wettbewerbsrechtliche Gebot des Handels nach Treu und Glauben. | UWG (unlauterer Wettbewerb)\n\n im Bereich des Internets eine wettbewerbsrechtlich relevante Tätigkeit. Sie ist daran interessiert, dass potentielle Mieter durch das Anwählen der Homepage \"www.luzern.ch\" direkt zu ihrem (und nur zu ihrem) Angebot an Miet-räumen gelangen, womit sie ihre Stellung im Wettbewerb absichern und noch verbessern kann. Die Klägerin ist daher legitimiert, gegen wettbewerbswidriges Verhalten anderer nach den Bestimmungen des UWG vorzugehen. Ob, bzw. in welchen übrigen Bereichen die Klägerin noch privatwirtschaftlich tätig ist, kann offen bleiben. Es erübrigt sich damit zu entscheiden, ob das Anbieten freier Stellen in der Stadtverwaltung eine hoheitliche oder eine privatwirtschaftliche Tätigkeit der Klägerin darstellt. 5.2. Die Beklagte bestreitet, mit ihrem Verhalten (Betreiben einer Website unter dem Domainnamen \"www.luzern.ch\") das Publikum durch die Schaffung von Verwechslungsgefahr irrezuführen. Die Bezeichnung \"Luzern\" sei für sich allein nicht individualisierend; sie stehe nicht nur für eine Stadt, sondern eine ganze Region. Der durchschnittliche Internetbenutzer erwarte unter \"www.luzern.ch\" regional ausgerichtete Informationen, insbesondere wirtschaftlicher und kultureller Natur und nicht die Homepage der Klägerin. Es sei deutlich erkennbar, dass die Homepage der Beklagten nicht mit der Zustimmung der Klägerin betrieben werde. Die Beklagte weise nämlich ausdrücklich und optisch hervorgehoben darauf hin, dass es sich nicht um die offizielle Homepage der Klägerin handle und biete sogar noch einen Link auf diese Homepage an. 5.2.1. Eine Verwechslung kann darauf zurückzuführen sein, dass jemand zur Individualisierung seiner Leistungen ein Kennzeichen verwendet, welches mit dem vorbenutzten Kennzeichen des Mitbewerbers verwechslungsfähig ist. Dazu gehören Namen, Marken, Firmen, Firmenkürzel, Geschäftsbezeichnungen, Telegrammadressen, Titel etc. (Pedrazzini, a.a.O., S. 96). Eine Verwechslungsgefahr schafft insbesondere, wer einen in weiten Kreisen sehr bekannten Namen übernimmt. Der Domainname ist zwar kein eigentlicher Name, sondern die (aus einer Nummernkombination in Buchstaben umgewandelte) Adresse des angerufenen Computers, auf dem die Homepage des Adressaten abgelegt ist. Viele Internetteilnehmer verwenden jedoch als Domainnamen ihren Namen oder ihre Firma, sei es unverändert oder in gekürzter oder ergänzter Form. Der Domainname ist daher einem echten Namen ähnlich und kann mit ihm verwechselt werden. In der Schweiz wird mehrheitlich davon ausgegangen, dass bei Beurteilung der Verwechslungsgefahr eines Domainnamens nach lauterkeitsrechtlichen Gesichtspunkten nicht nur das alleinstehende Zeichen, sondern alle Umstände des konkreten Zeichengebrauchs (wie insbesondere der Inhalt der entsprechenden Website) zu beachten sind. Demnach ist die Annahme der Verwechslungsgefahr ausschliesslich aufgrund zeichenspezifischer Merkmale unberechtigt, wenn beim Nutzer durch den Anblick des Inhalts der Website jede Verwechslungsgefahr ausgeschlossen werden kann. In Deutschland herrscht dagegen die Ansicht vor, dass die Verwechslungsgefahr bereits durch die Verwechselbarkeit der alleinstehenden Zeichen erfüllbar sei (Weber Rolf/Unternährer Roland, Unlautere Verwendung von Domain-Namen, SZW 2000 S. 262; Buri, a.a.O., S. 188 f.). Auch wenn verschiedene Gründe für die schweizerische Praxis sprechen (vgl. Buri, a.a.O., S. 122 ff., 140 ff.), sind deren Nachteile nicht zu übersehen. Insbesondere können sich die Umstände des Zeichengebrauchs schnell ändern (z.B. Umgestaltung der Website). Die Situation im Urteilszeitpunkt ist daher nur eine Momentaufnahme; wird eine Verwechslungsgefahr als nicht bestehend beurteilt, kann eine solche bald wieder entstehen. Der Kennzeicheninhaber müsste dann wieder eine neue Klage einreichen. Fraglich ist dabei, ob schon geringfügige Änderungen der Website einen neuen Sachverhalt begründen, dadurch die Identität des Streitgegenstandes verändern und die Einrede der abgeurteilten Sache (§ 100 Abs. 2 ZPO) ausschliessen. Welche Praxis vorzuziehen ist, kann im vorliegenden Fall offen gelassen werden, da der Prozessausgang nicht davon abhängt. Ausgangspunkt für die Prüfung einer Verwechslungsgefahr von Domainnamen, die den Namen eines Gemeinwesens enthalten, ist der Umstand, ob unter der Second Level Domain amtliche Informationen (im hoheitlichen und/oder im privatwirtschaftlichen Tätigkeitsbereich) erwartet werden dürfen. Trifft dies zu und betreibt nicht das Gemeinwesen die entsprechende Website, besteht grundsätzlich eine Verwechslungsgefahr (Six, a.a.O., Rz 171). Diese kann - bei Anwendung der oben erwähnten schweizerischen Praxis - durch eine entsprechende inhaltliche und grafische Gestaltung der Website verhindert werden. Ob diese Massnahme genügend erscheint, braucht nicht geprüft zu werden, wenn eine Verwechslung tatsächlich erfolgt ist, sich die - im ganzen Bereich des Kennzeichnungsrechts einheitlich zu beurteilende - Verwechslungsgefahr somit verwirklicht hat (BGE 126 III 246 E. 3c, 117 II 515 E. 2a; Weber/Unternährer, a.a.O., S. 262). Dies kann einzig dann nicht gelten, wenn selbst einem wenig aufmerksamen oder wenig gebildeten Benutzer die Verwechslung schlechthin nicht hätte unterlaufen dürfen. 5.2.2. Nach allgemeinem Sprachverständnis wird - jedenfalls bei grösseren oder sonst bekannten Städten und Orten - mit der isolierten Verwendung eines Städte- bzw. Ortsnamens das dahinterstehende Gemeinwesen bezeichnet. Angesichts der weit verbreiteten und wachsenden Gepflogenheit von Gemeinwesen, sich so im Internet zu präsentieren (und teilweise auch schon auf diesem Wege Verwaltungsdienstleistungen online anzubieten), sind die Erwartungen des Nutzerkreises darauf gerichtet, durch Eingabe des"}