{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2001-11-13", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-01-13_2001-11-13.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=788", "Checksum": "d12415e40bb0810f02fead8ee0ea099e"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["11 01 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 13.11.2001 11 01 13"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 13.11.2001 11 01 13"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 13.11.2001 11 01 13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 2 und 3 lit. d UWG. 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Auf Klage der Stadt Luzern verpflichtete das Amtsgericht die Beklagte, sämtliche Erklärungen abzugeben, welche erforderlich sind, um den Domain Namen \"www.luzern.ch\" entschädigungslos auf die Klägerin zu übertragen. Im Appellationsverfahren bestätigte das Obergericht das vorinstanzliche Urteil. Aus den Erwägungen: 3.- Die Klägerin stützt ihren Anspruch auf Art. 29 ZGB sowie auf Art. 3 lit. d und Art. 9 Abs. 1 UWG. Durch die Verwendung des Domainnamens \"www.luzern.ch\" verletze die Beklagte das Namensrecht der Klägerin und handle unlauter. 4.- Die Klägerin klagt auf Übertragung des Domainnamens \"www.luzern.ch\" auf sie, eventuell auf Nichtigerklärung der Domainnamenregistrierung. Die Beklagte wendet ein, diese Anträge wie auch die von der Vorinstanz in ihrem Urteilsspruch vorgenommene Antragsumwandlung seien im Rahmen von Art. 29 ZGB und Art. 9 UWG weder zulässig noch möglich. Anträge sind in der Regel so zu formulieren, dass sie bei Gutheissung ohne weiteres zum Rechtsspruch des Urteils erhoben werden können (§ 92 Abs. 1 ZPO). Bei Unklarheit sind sie anhand der Begründung nach Treu und Glauben wie eine privatrechtliche Willenserklärung vom Richter auszulegen oder in zulässiger Weise zu ergänzen oder zu präzisieren (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 2 zu § 70 und N 2 zu § 199; Max. XI Nr. 242). Rechtlich unzulässige oder unmögliche Anträge werden abgewiesen. Art. 29 ZGB wie auch Art. 9 UWG sehen eine Klage auf Übertragung des Domainnamens nicht ausdrücklich vor. In der Lehre und Rechtsprechung ist umstritten, ob ein Übertragungsanspruch besteht (bejahend z.B.: Six Jann, Der privatrechtliche Namensschutz von und vor Domännamen im Internet, Zürich 2000, Rz 247 ff.; Urteil Obergericht BL vom 2.5.2000, in BJM 2000 237; verneinend z.B.: Buri Ueli, Die Verwechselbarkeit von Internet Domain Names, Bern 2000, S. 229 f.; Rosenthal David, Entwicklungen im Domainnamen-Recht, sic! 2000 425). Soweit nicht bereits ein Übertragungsanspruch aus Vertrag, aus unechter Geschäftsführung ohne Auftrag (Art. 423 OR) oder aus ungerechtfertigter Bereicherung (Art. 62 OR) besteht, ist der Klägerin ein solcher in sinngemässer Anwendung der Regeln des Patentrechts (Art. 29, 30 PatG), des Sortenschutzrechts (Art. 19 SortenSchG) und des Markenschutzrechts (Art. 53 Abs. 1 MSchG) zuzugestehen (vgl. David Lucas, Der Rechtsschutz im Immaterialgüterrecht, 2. Aufl., S. 45; Six, a.a.O., Rz 249). Der Hauptantrag der Klägerin ist daher zulässig. Auf den Eventualantrag muss nicht eingegangen werden. 5.- Gemäss Art. 2 UWG ist unlauter und widerrechtlich jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst. Unlauter handelt insbesondere, wer Massnahmen trifft, die geeignet sind, Verwechslungen mit den Waren, Werken, Leistungen oder dem Geschäftsbetrieb eines andern herbeizuführen (Art. 3 lit. d UWG ). Unter diesen mitunter als wettbewerbsrechtlicher Kennzeichenschutz bezeichneten Tatbestand fallen sämtliche Verhaltensweisen, bei denen das Publikum durch die Schaffung von Verwechslungsgefahr irregeführt wird, insbesondere um den Ruf der Wettbewerber auszubeuten, mit denen die Verwechslungsgefahr geschaffen wird (BGE 126 III 245). Die Verwechslungsfälle müssen dabei nicht eingetreten sein, es genügt die begründete Wahrscheinlichkeit, dass eine Verwechslung eintreten kann (Pedrazzini, Unlauterer Wettbewerb, Bern 1992, S. 86). 5.1. Die Beklagte bestreitet die Legitimation der Klägerin. Die Feststellung der Vorinstanz, die Klägerin übe auf ihrer Homepage wettbewerbsrechtlich relevante Tätigkeiten aus, treffe nicht zu. Beim von der Vorinstanz erwähnten Wohnungsangebot handle es sich um eine Tätigkeit der Pensionskasse, einer selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt. Wenn öffentlich-rechtliche Körperschaften direkt oder indirekt am freiwilligen Austausch marktfähiger Güter teilnehmen, können sie für die damit verbundenen wirtschaftlichen Interessen denselben wettbewerbsrechtlichen Schutz wie Private beanspruchen. Soweit sie nicht amtlich handeln, sind sie wie diese berechtigt, gestützt auf das UWG gegen wettbewerbswidriges Verhalten anderer klageweise vorzugehen (BGE 126 III 241 f., 123 III 399 f., E. 2a; Baudenbacher, Lauterkeitsrecht, Komm. UWG, vor Art. 2 N 6). Ein direktes Wettbewerbsverhältnis mit der Gegenpartei ist nicht erforderlich (BGE 121 III 174). Auf der Website der Klägerin (\"www.stadtluzern.ch\") werden unter anderem freie Wohnungen und Geschäftsräume angeboten. Soweit diese Angebote durch die Pensionskasse als selbständiger öffentlich-rechtlicher Anstalt erfolgen, können sie nicht der Klägerin zugerechnet werden. In dieser Hinsicht trifft der Einwand der Beklagten zu. Neben der Pensionskasse bietet indessen auch die Liegenschaftsverwaltung der Stadt Luzern Wohnungen und Büroräume zur Miete an. Sie führt bei Wohn- und Geschäftshäusern des Finanzvermögens die administrative und technische Verwaltung aus. Die Liegenschaftsverwaltung gehört als eine Abteilung der Baudirektion zur Stadtverwaltung und damit zur Klägerin. Die Vermietung von Wohnungen und Geschäftsräumen in stadteigenen Liegenschaften stellt eine privatwirtschaftliche Tätigkeit dar. Mit ihrem Angebot an Mieträumen entwickelt somit die Klägerin"}