Die Vorinstanz hat vollumfänglich auf die Bewertung der Schiedsgutachterin, die auch die Rentenverpflich-tung der X. AG gegenüber X. sen. und seiner Ehefrau mitberücksichtigt, und nicht auf eine Kombination beider Bewertungen abgestellt. Lediglich im Sinne einer Hilfsbegründung hat sie bei einzelnen Positionen die Bewertung des gerichtlichen Experten herangezogen und festgestellt, dass sie am Ergebnis nichts zu ändern vermöchten. I. Kammer, 21. November 2002 (11 01 138) (Das Bundgericht hat die dagegen erhobene Berufung am 16. Mai 2003 abgewiesen.) |