Vielmehr hat das Amtsgericht bei den einzelnen Positionen geprüft, ob eine Anfech-tung überhaupt statthaft und eine qualifizierte Fehlerhaftigkeit des Schiedsgutachtens nachgewiesen sei. Es ist zum Schluss gekommen, dass die Expertise in keinem Punkt die notwendige Überzeugung zu begründen vermocht habe, dass das Schiedsgutachten qualifiziert falsch sei. Die Vorinstanz hat vollumfänglich auf die Bewertung der Schiedsgutachterin, die auch die Rentenverpflich-tung der X. AG gegenüber X. sen. und seiner Ehefrau mitberücksichtigt, und nicht auf eine Kombination beider Bewertungen abgestellt.