An die dargelegten Grundsätze hat sich die Vorinstanz bei ihrer Beurteilung ge-halten. Der Einwand des Beklagten, sie habe die beiden Gutachten in den einzelnen Positio-nen miteinander verglichen und jeweils entschieden, ob auf das Schiedsgutachten oder die gerichtliche Expertise abzustellen sei, woraus eine eigene gerichtliche Berechnung des Wer-tes der X. AG-Aktien per 31. Dezember 1991 entstanden sei, geht fehl. Vielmehr hat das Amtsgericht bei den einzelnen Positionen geprüft, ob eine Anfech-tung überhaupt statthaft und eine qualifizierte Fehlerhaftigkeit des Schiedsgutachtens nachgewiesen sei.