618 ZGB grundsätzlich definitiv sind, ein zweifellos und in erheblichem Ausmass unrichtiges Ergebnis nur dann an, wenn eine Verkehrswertschatzung mehr als 20 % von dem vom Ge-richt als massgebend erachteten Wert abweicht (LGVE 1985 II Nr. 9 S. 164 f.). Eine analoge Anwendung dieser Praxis rechtfertigt sich im vorliegenden Fall, nachdem es um die Anfech-tung eines für die Parteien und den Richter grundsätzlich verbindlichen Schiedsgutachtens geht. 5.1.2. An die dargelegten Grundsätze hat sich die Vorinstanz bei ihrer Beurteilung ge-halten.