Zudem sind mehr als die Hälfte der zu bewertenden Aktiven Liegenschaften, deren Schätzungen erfahrungsgemäss erheb-lich voneinander abweichen können. Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern nimmt daher bei Beschwerden im Zusammenhang mit erbrechtlichen Schatzungen, die nach Art. 618 ZGB grundsätzlich definitiv sind, ein zweifellos und in erheblichem Ausmass unrichtiges Ergebnis nur dann an, wenn eine Verkehrswertschatzung mehr als 20 % von dem vom Ge-richt als massgebend erachteten Wert abweicht (LGVE 1985 II Nr. 9 S. 164 f.).